Spenden
Neuordnung des Spendenrechts seit dem Jahr 2000
Aus dem "Merkblatt zur Neuordnung des Spendenrechts" werden nur die für Sportvereine relevanten Bestimmungen aufgeführt.
Allgemeines |
Mit der Neuordnung des Spendenrechtes werden die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des bisherigen Spendenrechtes ausgeräumt. Außerdem war das bisherige Durchlaufspendenverfahren sehr verwaltungsaufwendig und belastete die Städte und Gemeinden durch die Abwicklung der Spendenzahlungen erheblich. |
Durchlaufspenden |
Die Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens bedeutet, dass ab dem 01.01.2000 alle Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1EStG fördern, zum unmittelbaren Empfang
steuerlich abziehbarer Spenden und somit zum Ausstellen von förmlichen Spendenstätigungen berechtigt sind. Daneben bleibt es auch weiterhin zulässig, einer gemeinnützigen Körperschaft steuerbegünstigte Zuwendungen über eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische Dienststelle zuzuwenden. Dieser Umweg ist aber nicht mehr vorgeschrieben und ist damit nicht mehr Voraussetzung für den Spendenabzug. |
Mitgliedsbeiträge |
Mitgliedsbeiträge sind nur bei Körperschaften abziehbar, die bestimmte Zwecke fördern. Nach der Neuregelung werden die Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen, aus denen überwiegend Leistungen
gegenüber den Mitgliedern erbracht oder die in erster Linie im Hinblick auf eigene Freizeitgestaltung geleistet werden. Dazu zählen beispielsweise auch Sportvereine. Umlagen und Aufnahmegebühren werden weiterhin wie Mitgliedsbeiträge behandelt. |
Form der Spendenbestätigungen |
Spendenstätigungen für die ab dem 01.01.2000 geleisteten Zuwendungen sind von den steuerbegünstigten Körperschaften zwingend nach amtlichem vorgeschriebenem Muster zu erstellen. Die Vordrucke sind auch im Internet beim [Bundesfinanzministerium] unter "Fachabteilungen - Besitz und Verkehrssteuern" abrufbar. |
Vereinfachungsregeln zum Spendennachweis |
Es werden die bisher in der EStR enthaltenen Vereinfachungsregeln, nach denen zum Nachweis von Zuwendungen bis zu 100 DM der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines
Kreditinstitutes ausreicht, auf Zuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und inländische öffentliche Dienststellen beschränkt. Bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften müssen in diesen Kleinbetragsfällen der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer auf den von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sein. Zusätzlich muss angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. |
Besondere Aufzeichnungspflichten |
Die besondere Verpflichtung zur Aufzeichnung von Zuwendungen wurde u.a. im Hinblick auf die Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens geschaffen. Es sollen damit mögliche Spendenverfehlungen für
Zwecke der Spendenhaftung festgestellt werden können. Die Aufzeichnung der Körperschaften müssen deshalb nach § 50 Abs. 4 EStDV folgendes enthalten: Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zuwendung Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung Doppel der Spendenbestätigung Auch wenn keine Spendenbestätigung ausgestellt wird, sind der Name und die Anschrift des Spenders, der gespendete Betrag, das Datum der Zahlung und die Kennzeichnung als Spende festzuhalten |
Auskunft gibt hauptkasse(+)sportfreunde-sennestadt.de