Geschäftsordnung

Geschäftsordnung - Stand Oktober 2021
Geschäftsordnung-2021.pdf
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Geschäftsordnung der Sportfreunde Sennestadt


Thematik
• Aufgabentrennung Abteilung-Hauptverein
• Organisation der Abteilungsverwaltung
• Kassenwesen der Abteilungen
• Beitragsarten


1. Abteilungskompetenzen (§16 Satzung)


a) Die Abteilungen führen ihre Geschäfte selbständig im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, soweit nicht die Zuständigkeit des Erweiterten Vorstandes gegeben ist.
b) Verpflichtungen über den Betrag von 3.000 Euro hinaus oder Dauerschuldverhältnisse können nur mit Zustimmung des Erweiterten Vorstandes eingegangen werden.
c) Abteilungen können auf begründeten schriftlichen Antrag hin vom Vorstand unterstützt werden. Es entscheiden
c1) bis zu 1.000 Euro der Geschäftsführende Vorstand,
c2) über 1000 Euro der Erweiterte Vorstand.


2. Abteilungskassen


Abteilungen, die eigene Kassen führen, haben
a) ein eigenes Konto bei der Sparkasse Bielefeld einzurichten. Das Konto darf nur im Plus geführt werden. Dieses Konto muss die Bezeichnung "Sportfreunde Sennestadt e.V." und zusätzlich den Namen der Abteilung tragen. Die Zeichnungsberechtigungen über dieses Konto legt der/die 1. Vorsitzende des Vereins zusammen mit einem seiner Stellvertretungen auf Vorschlag der Abteilungsleitung fest.
b) eine/n Abteilungskassierer/in einzusetzen, der der Hauptkasse des Gesamtvereins bis zum 28.02. des Folgejahres nach einem vorgegebenen Kontenplan einen Kassenbericht des abgelaufenen Jahres und einen Haushaltsplan für das kommende Jahr vorzulegen hat.
c) ein Kassenbuch nach einem vorgegebenen Kontenplan so zu führen, dass jederzeit eine Prüfung durch die Hauptkasse oder die Kassenprüfer/innen erfolgen kann.
d) jährlich eigene Mitgliederversammlungen durchzuführen, deren Ablauf hinsichtlich Wahlen, Kassenprüfung und Anträgen (z.B. Beitragshöhe) dem des Hauptvereins entspricht. Es muss dem Geschäftsführenden Vorstand ein Protokoll vorgelegt werden.


3. Abgaben an den Hauptverein


a) Die Abteilungen haben an den Gesamtverein einen Anteil ihrer Einnahmen abzuführen. Dieser abzuführende Anteil wird auf der Jahreshauptversammlung für das jeweils laufende Kalenderjahr festgesetzt (Kopfbeitrag) Die Summe der Kopfbeiträge richtet sich nach dem Mitgliederbestand am 1.1. des Geschäftsjahres .
b) Spenden bleiben allein den Abteilungen, denen sie zugedacht sind. Die satzungsgemäße Verwendung ist zu beachten!


4. Beiträge


Es gibt drei Arten von Mitgliedschaften, die gesondert behandelt werden müssen:
4.1 Einzelmitgliedschaft
Die Höhe des Einzelbeitrags wird von der jeweiligen Abteilung nach deren Bedürfnissen bestimmt und dort kassiert. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag vom Vorstand von der Bezahlung ganz oder teilweise befreit werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4.2 Mehrfachmitgliedschaft
Bei Mehrfachmitgliedschaften wird nur ein Betrag in der Abteilung mit dem höchsten Beitrag geleistet. Es erfolgt ein Finanzausgleich. Über Ausnahmen entscheidet der Erweiterte Vorstand, so dass auch zwei Beiträge möglich sind. Der Kopfbeitrag wird nur einmal pro Mitglied erhoben.
4.3 Familienmitgliedschaft Familienbeitrag wird auf Antrag in Verbindung mit einer Einzugsermächtigung gewährt. Der von der Jahreshauptversammlung festgesetzte Familienbeitrag wird vom Hauptverein erhoben, der nach Abzug der Kopfbeiträge die Verteilung an die betreffenden Abteilungen vornimmt.
Als Familie werden die Personen gezählt, die in einem Hausstand leben. Kinder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, fallen nicht unter den Familienbeitrag.


5. Aufnahmeverfahren


5.1 Anmeldungen
Anmeldungen müssen schriftlich auf dem Anmeldeformular erfolgen. Die Erfassung und Archivierung erfolgt in der Geschäftsstelle.
5.2 Mitgliedsausweis
Als Nachweis der Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt.
5.3 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen und fließt in voller Höhe dem Hauptverein zu. Die Abteilungen können darüber hinaus einen abteilungseigenen Zuschlag zur Aufnahmegebühr erheben.


6. Abmeldeverfahren


Die Abmeldung kann nur schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Die Mitgliedschaft bei der Tennisabteilung kann aufgrund des saisonalen Betriebes nur mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende gekündigt werden. Die Abmeldung ist in der Geschäftsstelle abzugeben. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. Bereits gezahlte Beiträge bei Kündigungen im laufenden Jahr werden nicht zurückgezahlt.


7. Verbandsbeiträge


Die Abteilungen haben eigenverantwortlich ihre Verbandsbeiträge rechtzeitig abzuführen


8. Gültigkeit der Geschäftsordnung


Die Geschäftsordnung hat nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung verbindliche Gültigkeit gegenüber sämtlichen Mitgliedern und Abteilungen. Alle vorherigen Finanz- und Geschäftsordnungen verlieren ihre Gültigkeit.

 

Die Geschäftsordnung wurde am 26.9.2021 von der Jahreshauptversammlung beschlossen.