Der Verein: Satzung

Geänderte Satzung mit Beschluß auf der JHV am 12.03.2023
2023-03-12 Satzung.aktuell.pdf
PDF-Dokument [76.7 KB]

Achtung: Der folgende Text enthält noch die vorherige Satzungs-Version

Satzung vom 11. März 1963, mit den Satzungsänderungen vom

  • 13. März 1970
  • 17. April 1971
  • 28. Januar 1972
  • 24. Februar 1978
  • 03. März 1989
  • 17. März 2002 (Erweiterung §18)
  • 25. März 2012
  • 23. März 2014

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Sportfreunde Sennestadt e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Nr. VR 948 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld-Sennestadt.

Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er dient der Förderung des Sports: der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft. Ferner ist es Zweck des Vereins, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, die Jugend- und Altenhilfe zu fördern sowie die Förderung und Durchführung des Behinderten- und Rehabilitationssports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung

  • von Fachsportabteilungen wie Fußball, Handball, Volleyball, Badminton, Taekwondo, Tennis, Tischtennis, Turnen, Rollsport, Schwimmen, Kanu;
  • von Freizeit- und Breitensportabteilungen wie Wandern, Radtouren und alle übrigen Fachsportarten, jedoch ohne Wettkämpfe;
  • eines angepachteten Kottens mit Sportwiese für die Jugend sowie den Betrieb eines Hauses der offenen Tür im städtischen Gebäude, Lindemannplatz 1, Bielefeld-Sennestadt,
  • eines Kommunikationszentrums im Sportfreundehaus Elbeallee für Begegnungen zwischen Jugend und Erwachsenen und für Seminare über politische Bildung;
  • eines Vereinshauses in Bielefeld-Sennestadt, Elbeallee 163, mit Verpachtung einer Gaststätte.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

 

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§5 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§7 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes, des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und des Deutschen Sportbundes, deren Satzungen er anerkennt. Außerdem können die Abteilungen Mitglieder ihrer Fachverbände sein.

 

§8 Mitgliedschaft

Der Verein hat

  • aktive Mitglieder,
  • passive Mitglieder,
  • jugendliche Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

Angehörige des Vereins im Alter von 12 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 12 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefaßt. Zur Aufnahme ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

Die Jugend der SfS führt und verwaltet sich selbständig nach den Bestimmungen der Jugendordnung.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluß des Vereinsvorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und der Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des Kündigungsmonats erfolgen kann,
  • durch den Tod,
  • durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
    • wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,
    • bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder des Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
    • wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, bzw. des Verbandes durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt,
    • bei Verstößen gegen Anordnungen weisungsberechtigter Personen und Vorstandsmitglieder.

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung besteht nicht.

 

§9 Beiträge der Mitglieder

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird aufgrund eines vom Vorstand vorgelegten Haushaltplanes durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag vom Vorstand von der Bezahlung ganz oder teilweise befreit werden.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig.

 

§10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung),
  • der Vorstand.

§11 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§12 Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung

Jeweils im ersten Vierteljahr eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen sowie durch Aushang im Sportfreundehaus und den Übungsstätten.

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur durch den zustimmenden Beschluß auf der Jahreshauptversammlung selbst zur Erledigung zugelassen werden. Dies gilt auch für Dringlichkeitsanträge.

Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.

Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Regelung trifft auch für die Mitgliederversammlung zu.

Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt,

  • wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält,
  • wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Mitglieder des Vereins, die stimmberechtigt sind, schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Haupt- oder Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

§13 Der Vorstand

Der von der Hauptversammlung auf drei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus

 

1. dem geschäftsführenden Vorstand

  • 1. Vorsitzender/1. Vorsitzende
  • zwei StellvertreterInnen,
  • KassiererIn,
  • SchriftführerIn,
  • JugendleiterIn (Vorsitzende/Vorsitzender des Vereinsjugendaus-
  • schusses),
  • technischer Leiter/technische Leiterin,
  • SozialwartIn,
  • BeisitzerInnen mit besonderen Aufgaben.

Der Jugendleiter/die Jugendleiterin wird von der SfS-Jugend gewählt (siehe §8 Ziffer 3) und von der Hauptversammlung als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bestätigt.

 

2. dem erweiterten Vorstand

  • geschäftsführender Vorstand,
  • LeiterInnen der Abteilungen,
  • stellvertretender Jugendleiter/stellvertretende Jugenleiterin,
  • dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin,
  • VertreterIn der Übungsleiter.

Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinseigentums (Vermögens).

Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch einen der zwei Stellvertreter.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des

  • geschäftsführenden Vorstandes ist auf der nächsten Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen,
  • erweiterten Vorstandes wird es durch Neuwahl der zuständigen Abteilung ersetzt.

§14 Vereinsvertretung

Der Verein wird im Sinne des §26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

 

§15 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei KassenprüferInnen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die sie in der Hauptversammlung Bericht erstatten.

 

§16 Ausschüsse

Die Durchführung des Vereinsbetriebes ist Aufgabe der Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

Die Abteilungsvorstände sind selbständig und arbeiten fachlich in eigener Verantwortung. Sie haben auf die Belange des Vereins Rücksicht zu nehmen.

Die Abteilungen führen eigene Kassen. Diese unterliegen der Prüfung durch den Vorstand und die KassenprüferInnen.

Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung.

 

§17 Strafbestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, von dem im §8 genannten Ausschluß abgesehen, gegen jede(n) Vereinsangehörige(n) Verweise zu erteilen, wenn er/sie sich gegen die Satzung, das Ansehen des Vereins oder die Ehre des Vereins vergeht. Bei einem Vergehen gegen das Vereinsvermögen muß das betreffende Mitglied zu Schadensersatz herangezogen werden.

Gegen die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse ist ein Einspruch an den Ehrenausschuß möglich.

 

§18 Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den Veranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen oder in den Räumen des Vereins.
  2. Der Verein und seine Organe haften für Schäden nur in den Grenzen und im Umfang des zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherungsschutzes. Die Haftung für darüber hinausgehende Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der über die Sporthilfe e.V. abgeschlossene Sportversicherungsvertrag kann jederzeit beim Vorstand des Vereins eingesehen werden. Ansprüche aus der Sportunfallversicherung werden von dieser Haftungsbegrenzung nicht berührt.

§19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Bezirksamt Bielefeld-Sennestadt für Zwecke im Sinne des §2.

 

§20 Ehrenausschuß

Der Ehrenausschuß wird von der Hauptversammlung gewählt und muß aus drei Mitgliedern bestehen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ausschuß hat die Aufgabe:

  • Einsprüche gegen Vereinsangehörige gerichtete Strafbeschlüsse des Vorstandes (mit Ausnahme des §8/7.C) anzuerkennen oder abzulehnen,
  • bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten.