Ordnungsgemäße Kassenführung

Es wird hier für die Kassierer und die Kassenprüfer das notwendige Verfahren beschrieben.
Die Kassenprüfung soll die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung überprüfen und ggf. Mängel aufzeigen.

 

Dazu müssen folgende Punkte beachtet werden:

Kassenführung
1 Es ist laufend ein Kassenjournal zu führen, in dem Einnahmen und Ausgaben in der vorgeschriebenen Unterteilung angezeigt sind.
2 Für alle Geldbewegungen müssen Belege vorhanden sein. 
3 Alle Honorarzahlungen müssen als solche aufgeführt sein und der Hauptkasse gemeldet werden (der Meldebeleg ist den Kassenprüfern vorzulegen).
4 Alle Werbeeinnahmen sind als solche zu kennzeichnen und der Hauptkasse mitzuteilen (Beleg vorlegen)
Der Jahresabschluss
5 Anfangs- und Endbestand sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten gehören zu einem ordnungsgemäßen Kassenabschluss.
6 Ein Haushaltsbericht ist zu erstellen, in dem Einnahmen und Ausgaben in der vorgeschriebenen Unterteilung angezeigt sind.
Vom Vorstand zu genehmigen
7 Außergewöhnliche Ausgaben müssen durch Beschlüsse der jeweiligen Abteilungsvorständen bzw. "Erw. Vorstand" genehmigt sein.
8 Verpflichtungen über den Betrag von 2.500 € hinaus bedürfen der Zustimmung des "Erweiterten Vorstandes". Alle Trainerverträge müssen angezeigt werden.
9 Eine Freistellung von Mitgliedsbeiträgen ist nur nach Antrag durch den Erweiterten Vorstand möglich.
Aufgaben der Kassenprüfer
10 Es ist die ordnungsgemäße Führung der Kasse zu prüfen auf der Basis der oben genannten Vorgaben.
11 Grundsätzlich hat die Kassenprüfung das Recht, gefasste Beschlüsse und Protokolle, die mit der Kassenführung im Zusammenhang stehen, einzusehen.
12 Bei der Vermutung von nicht ordnungsgemäßer Kassenführung ist der 1.Vorsitzende und im Verhinderungsfall der Kassenführer und eine der stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtvereins unverzüglich zu informieren.
13 Über jede Kassenprüfung ist ein Protokoll mit einer Kopie an die Hauptkasse zu schreiben.

Beschlossen in der Erweiterten Vorstandssitzung am 04. März 2001.
Es wird weiterhin auf die Geschäftsordnung hingewiesen.