Jugendausschuss: Jugendordnung

§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung Sportfreunde Sennestadt e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.
 

§2 Aufgaben

Die Sportfreundejugend Sennestadt führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
 

§3 Organe

Organe der Jugend der SF Sennstadt e.V. sind
- die Jugendversammlung
- der Vereinsjugendausschuß
 

§4 Jugendversammlung

a) Die Jugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der  Jugend der SF Sennstadt e.V..
Sie bestehen aus allen Jugendlichen der Fachabteilungen des Vereins, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
b) Aufgaben der Jugendversammlung sind:
  1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
  2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
  3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
  4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses
  5. Bestätigung des Vereinsjugendausschusses und Gesamtjugendleiters und Stellvertreters
  6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat.
  7. Beschlußfassung über Anträge, die 3 Wochen vor der jeweiligen Jugendversammlung schriftlich beim Vereinsjugendausschuß vorliegen
c) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vier Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Vorliegende Anträge werden 2 Wochen vorher veröffentlicht.
Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit 50% der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 tagen stattfinden.
d) Die Jugendversammlung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
e) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 

§5 Vereinsjugendausschuß

a) Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:
  1. dem vom Vereinsjugendausschuß zu wählendenVorsitzenden (Gesamtjugendleiter) und seinem Stellvertreter (nach Möglichkeit weiblich),
bzw. dem vom Vereinsjugendausschuß zu wählendenVorsitzenden (Gesamtjugendleiterin) und ihrem Stellvertreter (nach Möglichkeit männlich),
  2. den gewählten Jugendleitern und je 2 Jugendsprechern bzw. -Sprecherinnen der Fachabteilungen oder ihren Stellvertretern.
    Abteilungen mit mehr als 100 Jugendlichen können eine(n) weitere(n) Jugendsprecher(in) stellen. (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen.)
    Als Beisitzer(innen) können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen.
  Der Vorsitzende oder in Vertretung seine Stellvertreterin oder Stellvertreter bzw.  sind stimmberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der Gesamtvereinsjugendsprecher sowie Jugendsprecherin sind Beigeordnete des geschäftsführenden Vereinsvorstandes ohne Stimmberechtigung.
  Der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter bzw. die Vorsitzende oder ihr Stellvertreter oder Stellvertreterin und der Gesamtvereinsjugendsprecher sowie Jugendsprecherin sind Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstandes.
c) In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der  Sportfreundejugend im "SF Sennestadt e.V.", die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
 

§6 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampfordnungen oder Spielordnungen der entsprechenden Fachverbände.
 

§7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Dabei müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Jugendlichen des Vereins anwesend sein.
 
A n m e r k u n g :
Die Absätze b), e) und g) im §5 sind inhaltlich verbindlich in die Hauptsatzung des Vereins aufgenommen worden.